0.
Alkohol am Steuer |
Busse in Franken
|
Das Fahren in angetrunkenem
Zustand hat rechtliche Folgen. Wer in der Schweiz mit einem Blutalkoholwert
von über 0.5 Promille ein Motorfahrzeug fährt, muss mit >folgenden
Strafen rechnen, siehe auch >Via
sicura |
Details
|
|
|
1.
Administrative Bestimmungen |
|
Nichtmitführen
von Führerausweis, Fahrzeugausweis, Lernfahrausweis oder Abgas-Wartungsdokument |
20.-
|
Das Fahren auf Nationalstrassen
1. und 2. Klasse (mehr)
ohne gültige Vignette bzw. mit einer missbräuchlich verwendeten
Vignette (z.b. nicht korrekt angeklebt oder falscher Anbringungsort) wird
mit einer Busse von 200 Franken bestraft. Zudem muss eine Vignette gekauft
und am Fahrzeug angebracht werden |
200.-
|
|
|
2. Verkehrsbussen im
ruhenden Verkehr ( Parkieren ) |
|
Überschreiten
der zulässigen Parkzeit: |
Überschreitung
|
Busse
|
bis
2 Std. |
40.- |
2
- 4 Std.
|
60.-
|
4
- 10 Std. |
100.- |
|
-
Parkieren auf einer Hauptstrasse
ausserorts oder innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen
nicht genügend Raum bliebe.
-
Parkieren näher als 20
m bei einem Bahnübergang.
-
Parkieren auf einer Brücke,
vor einer Zufahrt zu einem fremden Gebäude oder Grundstück.
-
Parkieren auf dem Trottoir,
wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn
für die Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt.
-
Parkieren innerhalb eines signalisierten
Parkverbots, auf einer Parkverbotslinie oder einem Parkverbotsfeld, ausserhalb
von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag.
-
Parkieren eines Fahrzeugs, das
grösser ist als die Parkfläche
|
Überschreitung
|
Busse
|
bis
2 Std. |
40.- |
2
- 4 Std.
|
60.-
|
4
- 10 Std. |
100.- |
|
Nicht
oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe oder des Parkzettels
am Fahrzeug |
40.-
|
Einstellen einer falschen
Ankunftszeit auf der Parkscheibe oder ändern der eingestellten Zeit,
ohne wegzufahren |
40.-
|
Erneutes Parkieren auf dem
gleichen Parkfeld (Blaue Zone, gebührenpflichtiger Parkplatz) oder
innerhalb des gleichen Strassenzuges ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr
eingefügt zu haben |
40.-
|
Nichtingangsetzen der Parkuhr,
Zahlen nach abgelaufener Parkzeit oder verbotenes Nachzahlen |
40.-
|
Halten an unübersichtlichen
Stellen im Bereich von Kurven und Kuppen sowie bei Einspurstrecken, Engpässen,
Verzweigungen, Trottoirs, Fussgängerstreifen, Radstreifen, Busstreifen,
auf einer Halteverbotslinie, Haltestellen ÖV, vor Feuerwehrlokalen,
näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene, auf dem
Pannenstreifen auf Autobahnen/Autostrassen (ausser Notfall) etc. |
80.-
|
Parkieren an
unübersichtlichen Stellen im Bereich von Kurven und Kuppen sowie bei
Einspurstrecken, Engpässen, Verzweigungen, Trottoirs, Radstreifen,
Fussgängerstreifen, Busstreifen, auf einer Halteverbotslinie, Haltestellen
ÖV, vor Feuerwehrlokalen, näher als 1,5 m neben der nächsten
Strassenbahnschiene, auf dem Pannenstreifen auf Autobahnen/Autostrassen
(ausser Notfall) etc. |
120.-
|
|
|
3.
Verkehrsregeln im Fahrverkehr |
|
Gewichts-Überschreitungen
für Fahrzeuge bis 3'500 kg:
Überschreiten
des zulässigen Gesamtgewichts (Nach Abzug der Messgeräte-Unsicherheit) |
Überschreitung
|
Busse
|
bis
100 kg |
100.- |
100
kg bis max. 5%
des
Gesamtgewichts
|
200.-
|
|
Fahren mit einem Motorrad
auf einem Trottoir |
100.-
|
Nichtbeibehalten des Platzes
durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten
wird |
60.-
|
Geschwindigkeits-Überschreitungen:
Überschreiten
allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit
nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge*
-
Innerorts
(Inner)
-
Ausserorts
und Autostrassen (Ausser)
-
auf Autobahnen
(Autob)
*Sicherheitsmarge
(Toleranz):
Messverfahren |
bis
100 km/h
|
101-150
km/h
|
über
150 km/h
|
Radar
stationär |
5
km/h
|
6
km/h
|
7
km/h
|
Laser |
3
km/h
|
4
km/h
|
5
km/h
|
Radar
mobil (Moving-Radar) |
7
km/h
|
8
km/h
|
9
km/h
|
>>
Höhere
Margen gelten bei Messungen in Kurven und bei Nachfahrkontrollen. Alle
Details finden Sie beim zuständigen Bundesamt ASTRA>> |
Überschreitung: |
Inner
|
Ausser
|
Autob
|
um
1-5 km/h |
40.-
|
40.-
|
20.-
|
um
6-10 km/h |
120.-
|
100.-
|
60.-
|
um
11-15 km/h |
250.-
|
160.-
|
120.-
|
um
16-20 km/h |
V
|
240.-
|
180.-
|
um
21-25 km/h |
V
|
V
|
260.-
|
über 25 km/h |
V
|
V
|
V
|
um 40-80 km/h |
R* |
R* |
R* |
V
= Verzeigung
R*
= Raserdelikt
R*:
Seit
2013 gilt das Verkehrssicherheitsprogramm "Via sicura" mit verschärften
Massnahmen bei Raserdelikten mehr>> |
Nichtbeachten
folgender Vorschriftssignale:
Fahrverbot,
Verbot für Motorwagen oder Motorräder, Abbiegeverbot, Wendeverbot,
Schneekettenobligatorium etc. |
100.-
|
Befahren von Fussgängerzone,
Radweg, Fussweg etc. |
100.-
|
Befahren eines Busstreifens
oder Tramtrassees |
60.-
|
Nicht vollständiges
Anhalten beim Stop-Signal (Rollstopp) |
60.-
|
Nichtbeachten eines Lichtsignals
oder Blinklichtsignals |
250.-
|
Überfahren
eines mit ununterbrochener Linie markierten Radstreifens |
60.- |
Verwenden eines Telefons
ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt |
100.-
|
Nichttragen der Sicherheitsgurten |
60.-
|
Mitführen eines nicht
gesicherten Kindes unter 12 Jahren (fehlender Kindersitz) |
60.-
|
Nichttragen des Schutzhelmes
durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern und Kleinmotorrädern |
60.-
|
Verlassen des Fahrzeuges,
ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen |
60.- |
Missbräuchliche Verwendung
der Warnblinklichter |
40.-
|
Missbräuchliche Abgabe
von Warnsignalen (Hupe/Lichthupe) |
40.-
|
Lernfahrten ohne L-Schild,
resp. Nichtentfernen des L-Schildes, wenn keine Lernfahrt stattfindet |
20.-
|
Unterlassen der Richtungsanzeige
(Blinken),
resp. nicht Zurückstellen
des Blinkers |
100.-
|
Fahren ohne Licht tagsüber
mehr
>> (seit 01.01.2014) |
40.- |
Fahren ohne Licht (im Tunnel
oder bei Nacht) |
60.-
|
Fahren nur mit Standlicht
(im Tunnel oder bei Nacht) |
40.-
|
Missbräuchliche Verwendung
von Nebellicht und Scheinwerfern |
40.-
|
Unnötiges Vorwärmen
oder Laufenlassen des Motors bei einem stillstehenden Fahrzeug |
60.-
|
Fahren auf Pannenstreifen
von Autobahnen oder Autostrassen |
140.-
|
Mitführen von mehr
Personen als Plätze bewilligt sind |
60.-
|
Fahren mit nicht gut lesbaren
oder verdeckten Kontrollschildern (Nummernschild) |
60.-
|
Fahren ohne Kontrollschilder
(Nummernschild) |
140.-
|
Halten auf einem Fussgängerstreifen
bei stockendem Verkehr |
60.-
|
Nichtgewähren des Vortritts
bei Fussgängerstreifen |
140.-
|
|
|
4. Ausrüstung |
|
Nichtmitführen des
Pannendreiecks |
40.-
|
Führen eines Motorfahrzeugs
mit einem mangelhaften Reifen |
100.-
|
Fahren ohne vorgeschriebene(s)
Kontrollschild(er), ausser Händlerschilder |
140.-
|
|
|
5. Fahrzeughalter |
|
Überschreiten der vorgeschriebenen
Frist für die obligatorische Abgaswartung |
Überschreitung
|
Busse
|
1
Monat |
40.- |
1
- 3 Monate
|
100.-
|
3
- 6 Monate |
200.- |
|
Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs
oder Anhängers mit einem mangelhaften Reifen |
100.-
|
|
|
6. Rad- und Motorfahrräder |
|
Loslassen der Lenkvorrichtung |
20.-
|
Nichttragen des Schutzhelmes
(Mofa) |
30.-
|
Nächtliches Fahren
ohne Licht (beleuchtete und unbeleuchtete Strasse) |
40.- / 60.-
|
Unerlaubtes Befahren des
Trottoirs |
40.-
|
Verbotenes nebeneinander
Fahren, sich ziehen oder stossen lassen |
20.-
|
Unterlassen des Handzeichens
beim Rechtsabbiegen |
20.-
|
Unterlassen des Handzeichens
beim Linksabbiegen |
30.- |
Nichtbeachten eines Lichtsignals |
60.-
|
Nichtbenützen von Radweg
/ Radstreifen oder Benützung in der verbotenen Fahrtrichtung |
30.-
|
Benützen eines Fussweges
ohne abzusteigen |
30.- |
Befahren eines Busstreifens |
30.- |
|
|
8. Mitfahrer |
|
Nichtragen der Sicherheitsgurten
(Auto) |
60.-
|
Nichtragen des Schutzhelmes
(Moto) |
60.-
|
|
|
9. Fussgänger |
|
Nichtbenützen des Trottoirs |
10.-
|
Nichtbenützen von Fussgängerstreifen,
Überführung- oder Unterführung, sofern weniger als
50 m entfernt |
10.-
|
|
|
Überschreitung des
Alkohol-Grenzwertes |
|
Rechtliche Folgen
Jeder darf kontrolliert
werden!
Die Polizei darf jederzeit,
auch ohne konkreten Verdacht, Fahrzeugführende sowie an Unfällen
beteiligte Strassenbenützende einer so genannten anlassfreien AtemAlkoholkontrolle
unterziehen.
Strafen und Ausweisentzug:
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration
ab 0.5 Promille (für Neulenker, Fahrschüler
und deren Begleitpersonen sowie Berufschauffeure gelten 0.0 Promille!)
ein Motorfahrzeug führt, wird wie folgt bestraft:
-
0.5 bis 0.79 Promille:
Strafe: Haft (1 Tag
bis 3 Monate) oder Busse
Ausweisentzug: Beim
ersten Mal in der Regel eine Verwarnung (vorausgesetzt, es liegt keine
weitere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vor und der fahrerische
Leumund ist ungetrübt). Bei Vorliegen einer zusätzlichen leichten
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens 1 Monat entzogen.
-
0.8 bis 1.59 Promille:
Strafe: Gefängnis
(3 Tage bis 3 Jahre) oder Busse
Ausweisentzug: mindestens
3 Monate
-
1.6 Promille und mehr
(seit 01.07.2014):
Strafe: Gefängnis
(3 Tage bis 3 Jahre) und Busse
Ausweisentzug: Obligatorische
Abklärung der Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner (auch bei
erstmaligem Fehlverhalten).
Wer wiederholt in angetrunkenem
Zustand fährt, muss mit wesentlich längerem Führerausweisentzug
rechnen. Das Strassenverkehrsgesetz sieht für Wiederholungstäter
je nach Schwere des Falls stufenweise verschärfte Mindestentzugsdauern
vor, die von den kantonalen Behörden nicht unterschritten werden dürfen,
bis hin zum unbefristeten Führerausweisentzug. Der Entzug des Führerausweises
ist für Betroffene schmerzlich. Denn plötzlich ist die Mobilität
drastisch eingeschränkt. (Auszug: eins-ist-ok.ch - bfu) |
nach
oben
|
|
|
Das
Verkehrssicherheitsprogramm "Via sicura" |
|
Das Verkehrssicherheitsprogramm
"Via sicura" wurde von 2013 bis 2015 schrittweise eingeführt
und enthält folgende verschärfte Massnahmen: |
|
Seit
1. Januar 2013 in Kraft:
-
Abklärung der Fahreignung:
Bei Tatbeständen wie
Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln, extremen Geschwindigkeitsübertretungen
oder Ausbremsmanövern (Schikanestopps) wird obligatorisch eine Fahreignungsuntersuchung
angeordnet.
-
Massnahmen
gegen Raser:
Ein
Raserdelikt liegt vor, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie folgt
überschritten wird:
-
in der
30er-Zone: um 40 km/h
-
innerorts
(50er-Zone): um 50 km/h
-
ausserorts
(80er-Zone): um 60 km/h
-
auf Autobahnen
(120er-Zone): um 80 km/h
Folge:
Führerausweisentzug für mindestens 2 Jahre, im Wiederholungsfall
für immer. Eine ausnahmeweise Wiedererteilung ist erst nach 10 Jahren
wieder möglich, wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten
vorliegt. Zudem wird die Strafandrohung bei Raserdelikten verschärft.
Neu gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, und die Höchststrafe
wird auf 4 Jahre Freiheitsstrafe angehoben.
-
Einziehung und Verwertung
von Motorfahrzeugen:
Bei groben Verkehrsregelverletzungen
(z.B. grobe Geschwindigkeitsübertretung) kann das Fahrzeug eingezogen
und verwertet werden, sofern der Täter oder die Täterin dadurch
von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann.
-
Verbot von Radarwarnungen:
Öffentliche Warnungen
vor Verkehrskontrollen sind verboten
-
Mindestalter für Radfahrer
und Fuhrleute
Das Mindestalter für
Radfahren auf Hauptstrassen beträgt neu 6 Jahre, jenes für Fuhrleute
(Lenker von Tiergespannen) 14 Jahre
|
|
Seit
1. Januar 2014 in Kraft:
Alkoholverbot für folgende
Personengruppen:
-
Berufschauffeure (Lastwagen,
Car, Gefahrguttransport)
-
Neulenker, Lenker mit Lernfahrausweis
-
Fahrschüler, Fahrlehrer,
Begleitpersonen von Lernfahrten
-
Obligatorisches Fahren mit
Licht am Tag:
Motorwagen und Motorräder
müssen tagsüber mit Licht fahren (Ausgenommen sind Mofas, E-Bikes,
Velos sowie Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Wer gegen
das Gebot verstösst wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.
Hinweis:
Es müssen Abblendlichter oder Taglichter eingeschaltet werden
(Bem: Standlicht ist unzulässig). Nur bei längerem Halten kann
auf Standlichter umgeschaltet werden (Auszug: Verkehrsregelnverordnung
des Bundes Art. 30 Absatz 2 und 5)
-
Halterhaftung für Ordnungsbussen
Ordnungsbussen müssen
vom Halter oder von der Halterin eines Fahrzeuges bezahlt werden, wenn
der Täter oder die Täterin nicht bekannt ist.
-
Einführung einer Schadenverlaufserklärung
Wer die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
wechseln will, kann von der bisherigen Versicherung eine Schadenverlaufs-
oder Schadenfreiheitserklärung einfordern.
Seit
1. Juli 2014 in Kraft:
-
Obligatorische
Abklärung der Fahreignung bei Fahren mit 1,6 Promille oder mehr
Wer
mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr fährt,
muss seine Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abklären lassen.
Dies gilt auch bei Ersttaten.
Seit
1. Januar 2015 in Kraft:
-
Obligatorischer
Rückgriff der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen
Bei
Schäden, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder
durch ein Raserdelikt verursacht werden, müssen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen
Rückgriff auf die Person nehmen, die den Unfall verursacht hat.
-
Weitere
Massnahmen
Die
Qualitätssicherung bei den Fahreignungsabklärungen, die Aktualisierung
der medizinischen Mindestanforderungen (inkl. differenzierte Beschränkung
des Führerausweises von Senioren), die obligatorische Nachschulung
von fehlbaren Fahrzeuglenkenden, der Einsatz von Datenaufzeichnungsgeräten
und Alkohol-Wegfahrsperren sowie die Einführung der beweissicheren
Atem-Alkoholprobe.
|
|
|
|